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   BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88   

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BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88 (https://dejure.org/1988,2568)
BVerfG, Entscheidung vom 14.07.1988 - 1 BvR 201/88 (https://dejure.org/1988,2568)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juli 1988 - 1 BvR 201/88 (https://dejure.org/1988,2568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 11 Abs. 2 § 14 § 111; GG Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Prüfung von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1988, 648
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 20, 31 >34<; 36, 47 >59<).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Die Anwendung und Auslegung der anzuwendenden Normen obliegt den Fachgerichten und ist durch das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 43, 130 >135 f.<).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG gilt grundsätzlich auch für staatlich gebundene Berufe wie den des Notars (vgl. BVerfGE 47, 285 >319<).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Die Anwendung und Auslegung der anzuwendenden Normen obliegt den Fachgerichten und ist durch das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; 43, 130 >135 f.<).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Der unabhängige Notar erfüllt als Amtsträger des Landes und Träger eines öffentlichen Amtes originäre Staatsaufgaben (vgl. BVerfGE 73, 280 >294<).
  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 20, 31 >34<; 36, 47 >59<).
  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62

    Ehemäklerlohn

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Der Grundrechtsschutz beschränkt sich auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zumutbarer Auflagen (vgl. BVerfGE 7, 377 >405 f.<; 20, 31 >34<; 36, 47 >59<).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 242/65

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des GrdsVG bezüglich Aufhebung oder

    Auszug aus BVerfG, 14.07.1988 - 1 BvR 201/88
    Es liefe auf eine Ausschaltung der gesetzlichen Fristen zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus, wenn aus Anlaß der jetzt angefochtenen Entscheidung inzidenter über die Verfassungsmäßigkeit der unanfechtbar gewordenen Amtsbereichsbestimmung entschieden würde (vgl. BVerfGE 21, 94 >97<).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 2/90

    Abschluß einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung durch die

    a) Artikel 12 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich der Notarberuf grundsätzlich unterfällt (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; BVerfG DNotZ 1988, 648), ist nicht verletzt.

    Darin liegt eine sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die zu der Einschränkung des Freiheitsbereichs nicht außer Verhältnis steht; sie ist daher gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 31, 8, 32; 61, 291, 312; 65, 116, 125 f; 68, 272, 282; 76, 196, 207; 77, 155, 162; 77, 308, 332; BVerfG DNotZ 1988, 648).

  • KG, 01.06.2012 - Not 27/11

    Berufsrecht der Notare: Genehmigung einer EU-Auslandsbeurkundung

    Soweit der Notar durch die örtliche Beschränkung in seiner Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, beeinträchtigt wird, ist dies aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, DNotZ 1988, 648; 1993, 748, 749; BGH, DNotZ 1997, 817, 819).
  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 3/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Artikel 12 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich der Notarberuf grundsätzlich unterfällt (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; BVerfG DNotZ 1988, 648), ist nicht verletzt.

    Darin liegt eine sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die zu der Einschränkung des Freiheitsbereichs nicht außer Verhältnis steht; sie ist daher gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 31, 8, 32; 61, 291, 312; 65, 116, 125 f; 68, 272, 282; 76, 196, 207; 77, 155, 162; 77, 308, 332; BVerfG DNotZ 1988, 648).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 4/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Artikel 12 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich der Notarberuf grundsätzlich unterfällt (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; BVerfG DNotZ 1988, 648), ist nicht verletzt.

    Darin liegt eine sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die zu der Einschränkung des Freiheitsbereichs nicht außer Verhältnis steht; sie ist daher gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 31, 8, 32; 61, 291, 312; 65, 116, 125 f; 68, 272, 282; 76, 196, 207; 77, 155, 162; 77, 308, 332; BVerfG DNotZ 1988, 648).

  • BGH, 30.07.1990 - NotZ 5/90

    Abschluß von Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherungen und Beteiligung

    Artikel 12 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich der Notarberuf grundsätzlich unterfällt (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; BVerfG DNotZ 1988, 648), ist nicht verletzt.

    Darin liegt eine sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die zu der Einschränkung des Freiheitsbereichs nicht außer Verhältnis steht; sie ist daher gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 31, 8, 32; 61, 291, 312; 65, 116, 125 f; 68, 272, 282; 76, 196, 207; 77, 155, 162; 77, 308, 332; BVerfG DNotZ 1988, 648).

  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    Bei der Gewichtung dieser Belange ist auch zu beachten, daß es sich bei der Festlegung der räumlichen Amtsbereiche um eine Regelung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (BVerfG DNotZ 1988, 648).
  • BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00

    Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars

    Bei der Gewichtung dieser Belange ist auch zu beachten, daß es sich bei der Festlegung der räumlichen Amtsbereiche um eine Regelung der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt (BVerfG DNotZ 1988, 648).
  • BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94

    Entfernung eines Notars aus dem Dienst auf Grund zweifachen Dienstvergehens - Im

    Diese zunächst zur Rechtfertigung von Sozietätsverboten für Notare angewandten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Frage der Beschränkung der Amtstätigkeit des Notars auf einen engeren räumlichen Amtsbereich erstreckt und die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Dienstpflicht im wesentlichen aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen über die Zuweisung eines Amtssitzes (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO), an dem die Geschäftsstelle zu halten ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BNotO), und aus dem Verbot ungenehmigter auswärtiger Sprechtage (§ 10 Abs. 4 BNotO) abgeleitet (vgl. BVerfG DNotZ 1993, 748, 749; vgl. auch schon BVerfG DNotZ 1988, 648).
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